
FAQ: BGH entscheidet über Werbeverbot für die Fernbehandlung
Lange hat sich der Prozess hingezogen, nun ist die Entscheidung gefallen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat beschlossen, wann Werbung für die Fernbehandlung unzulässig ist. Wir klären die wichtigsten Fragen.
Worüber hat der BGH entschieden?
Hintergrund der Gerichtsentscheidung ist eine Werbeaktion des privaten Krankenversicherers ottonova. Dieser warb für eine bei Ärztinnen und Ärzten im Ausland. Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen (HWG) und machte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Der Fall ging bis an den Bundesgerichtshof. Dieser hat jetzt entschieden, den Klägern zu folgen und die Werbeaktion zu verbieten.
Werbung für die Fernbehandlung: Was ist der rechtliche Rahmen?
Der Fall ist kompliziert, weil Paragraph neun des HWG während der Dauer des Gerichtsverfahrens erweitert wurde. Mit dem Digitale-Versorgungs-Gesetz (DVG) aus dem Dezember 2019 erhielten Ärztinnen und Ärzte die Möglichkeit, für eine Videosprechstunde zu werben. Für das Verbot der Werbung für die Fernbehandlung wurde eine Ausnahme hinzugefügt. Das Werbeverbot ist seitdem abgeschwächt. Demnach darf für die Fernbehandlung geworden werden, „wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist“, so das HWG in der aktualisierten Fassung. Das war im Anklagefall so pauschal jedoch nicht geboten. Die beklagte Werbung für die Fernbehandlung verstößt somit gegen das Heilmittelwerbegesetz.
Wann ist die Werbung für die Fernbehandlung erlaubt?
Grundsätzlich gilt, dass eine Fernbehandlung werblich empfohlen werden kann, „wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist“. Entscheidend sind also die allgemein anerkannten fachlichen Standards, die eine Fernbehandlung nicht pauschal empfehlen. Das gilt zumindest für den Zeitpunkt der Werbung vor mehreren Jahren. Inzwischen haben sich neue Möglichkeiten eröffnet. Die angesprochenen Standards können sich zum Beispiel aus den Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften oder aus Richtlinien des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA) ergeben. Das ist in der Zwischenzeit eingetreten. So hat der G-BA beispielsweise die ermöglicht. Fachverbände haben unter anderem eine veröffentlicht.
15. Aug. 2021