Verordnungen per Videosprechstunde: EBM wurde zum 1. Januar 2024 angepasst

Januar 8, 2024
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Redaktion

Bereits seit Frühjahr 2023 können Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen in einer Videosprechstunde eine medizinische Rehabilitation verordnen oder Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege und Heilmittel ausstellen. Abrechenbar waren diese Leistungen bisher nicht.  

Das hat sich nun geändert: Ab dem 1. Januar 2024 sind die genannten Verordnungen auch nach einem Kontakt per Videosprechstunde abrechnungsfähig. Damit reagiert der Bewertungsausschuss (BA) auf die zunehmende Etablierung der Videosprechstunde in der integrierten Versorgung. 

Folgende GOP sind ab dem 1. Januar 2024 nach einer Videosprechstunde berechnungsfähig: 

  • GOP 01420: für die Überprüfung der Notwendigkeit und Koordination der häuslichen Krankenpflege 
  • GOP 01424: für die Folgeverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege 
  • GOP 01611: für die Verordnung medizinischer Rehabilitation 

Hinzu kommt GOP 01613 als Zuschlag für GOP 01611. Voraussetzung für den Zuschlag ist jedoch die Durchführung von zwei Funktionstests gemäß der Rehabilitationsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Da hierfür in der Regel ein Termin vor Ort in der Praxis erforderlich ist, wird der Zuschlag voraussichtlich nur in wenigen Fällen abgerechnet werden können. 

Weitere Informationen zum Beschluss gibt es hier: https://www.kvno.de/aktuelles/aktuelles-detail/nachricht/verordnungen-per-videosprechstunde-ebm-wird-zum-1-januar-2024-angepasst 

Alle Leistungen, die während eines Termins per Videosprechstunde erbracht werden können, müssen auch abrechenbar sein. Deshalb sind diese Anpassungen des EBM ein Schritt in die richtige Richtung! 

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