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Kassenärztliche Vereinigungen

Die Formalitäten zur Abrechnung von Videosprechstunden unterscheiden sich je nach Bundesland.

Die folgende Übersicht stellt Ihnen Links zu den Videosprechstunden-Themenseiten aller Kassenärztlichen Vereinigungen zur Verfügung. Die Informationen entsprechen dem Stand vom 23.10.2020 und können zwischenzeitlich durch die jeweiligen KV überarbeitet worden sein.

Die Obergrenze für die Videosprechstunde gemäß KBV und GKV-Spitzenverband liegt seit April 2022 bei 30 % (während der Corona-Pandemie war dieses Limit temporär ausgesetzt worden). Das heißt, nur etwa jeder dritte Patient darf telemedizinisch behandelt werden. Physiotherapeut:innen können für bestimmte Leistungen bis zu 50 % per Videosprechstunde abrechnen.

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg muss der KV der genutzte Anbieter per Formular mitgeteilt werden. Anzeige genügt. Sie müssen keine Bestätigung oder Genehmigung der KV abwarten.

Bayern

Das bisherige Genehmigungsverfahren wurde in Bayern vereinfacht. Es wurde auf ein Anzeigeverfahren umgestellt. Das Anzeigeformular finden Sie unter dem zweiten Link.

Berlin

In Berlin ist die Nutzung der Videosprechstunde aktuell nur anzeigepflichtig, nicht genehmigungspflichtig.

Brandenburg

Die Videosprechstunde ist für Ärzte und Psychotherapeuten unter Berücksichtigung der vertraglichen Regelungen (Anlage 31b zum BMV-Ä) berechnungsfähig. Eine Genehmigung durch die KVBB zur Abrechnung ist nicht erforderlich.

Bremen

Ärzte und Psychotherapeuten fordern bei der KV Bremen das Formular für den Nachweis der Erfüllung der Vorgaben in der Vereinbarung über die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß §291g Absatz 4 SGB V an.

Hamburg

In Hamburg muss die Durchführung und Abrechnung von Videosprechstunden bei der KV angezeigt werden.

Hessen

Der für die Videosprechstunde genutzte zertifizierte Anbieter muss bei der KV Hessen mittels Formular gemeldet werden.

Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern müssen Ärzte keinen Antrag zur Abrechnung der Videosprechstunde einreichen. Die Erklärung des Arztes/Psychotherapeuten ist mit Abgabe der Abrechnung ausreichend.

Niedersachsen

Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können die Videosprechstunde nutzen, ohne dafür eine Genehmigung von der KVN zu erhalten. Für die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Videosprechstunde ist das Einreichen des Zertifikats eines zertifizierten Videodienstanbieters bei Ihrer zuständigen Bezirksstelle ausreichend.

Nordrhein-Westfalen

Die Leistungen können nur abgerechnet werden, wenn die technischen Voraussetzungen (gemäß der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) erfüllt sind. Praxen reichen dazu eine Erklärung des Videodienstanbieters bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung ein. Nach dem Einreichen der Erklärung, können Sie direkt die Videosprechstunde durchführen. Die Genehmigung erhalten Sie ca. 2 Wochen später, per Post. Die Erklärung des Videodienstanbieters können Sie ab sofort online einreichen: https://www.kvno.de/10praxis/50qualitaet/20leistungen_a-z/videosprechstunde/index.form oder alternativ per E-Mail oder Fax.

Rheinland-Pfalz

Die KV stellt auf Ihrer Website Formulare für den Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Videosprechstunde zur Verfügung. Die Allgemeinverfügung ermöglicht es, bis zum 31. Dezember 2020 Leistungen der Online-Videosprechstunde zu erbringen, ohne dafür das eigentlich erforderliche individuelle Prüfverfahren zu durchlaufen.

Saarland

Den im Saarland notwendigen "Antrag auf Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Videosprechstunde im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung gemäß des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes sowie der Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde" stellt die KV Saarland auf ihrer Website zur Verfügung. Aufgrund des Coronavirus wurden die Vorgaben zur Abrechnung der Videosprechstunde temporär gelockert, sodass eine Behandlung im Rahmen der Videosprechstunde, bis zum Widerruf dieser Ausnahmeregelung, auch ohne Erfüllung der Vorgaben gemäß der Anlage 31b Bundesmantelvertrag-Ärzte (Zertifizierungspflicht etc.) möglich ist.

Sachsen

In Sachsen ist ein Antrag auf Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Videosprechstunde bei der KV Sachsen notwendig. Bei der Durchführung von Videosprechstunden und Videofallkonferenzen gelten weiterhin die Regelungen in Anlage 31b zu den BMV-Ärzten.

Sachsen-Anhalt

Die KV Sachsen-Anhalt stellt Formulare für den Antrag auf Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Videosprechstunde und die Erklärung des zertifizierten Videodienstanbieters auf ihrer Website bereit.

Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein reicht das Zertifikat des Anbieters mit einem Praxisstempel versehen zusammen mit den Vertragsunterlagen auf denen der Name der Praxis genannt ist.

Thüringen

Den Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der Videosprechstunde im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung stellt die KV Thüringen auf ihrer Website zur Verfügung.

Westfalen-Lippe

Die Erfüllung der Anforderungen zeigt die Praxis durch ein Anzeigeformular gegenüber der KVWL an.