G-BA erlaubt Heilmittelbehandlung per Videosprechstunde
Heilmittelbehandlungen dürfen künftig entweder vor Ort in der Praxis oder per erlaubt werden. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen. Betroffen sind die Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, die Physiotherapie sowie die Ergotherapie. Was müssen Heilmittelerbringer über die neuen Regeln wissen? Hier die wichtigsten Fragen und Antworten.
Bis wann sind Heilmittelbehandlungen per Videosprechstunde erlaubt?
Zeitlich unbegrenzt. Aktuell gelten vielfach noch befristete Corona-Regeln für den Einsatz der Videosprechstunde bei Heilmittelbehandlungen. Jetzt schafft der G-BA Klarheit für den Zeitpunkt, zu dem diese Sonderregeln auslaufen würden. Denn mit dem Votum des G-BA für die Freigabe der Videosprechstunde wird auch festgelegt, dass die betroffenen Heilmittelbehandlungen dauerhaft per Videosprechstunde geleistet werden können.
Wie werden Video-Heilmittelbehandlungen verordnet?
Der Verordnungsprozess bleibt unverändert. Weiterhin sind Ärztinnen und Ärzte für die Verordnung zuständig. Die einschlägigen Formulare mit den Nummern 13, 14 und 18 kommen auch dann zum Einsatz, wenn die Heilmittelbehandlungen per Videosprechstunde stattfinden. Heilmittelerbringer dürfen einzelne Parameter der Verordnung korrigieren, nicht aber Art und Umfang der Heilmittelbehandlung.
Wer entscheidet, ob eine Heilmittelbehandlung per Video möglich ist?
Die Heilmittelbehandlung per Video ist dann möglich, wenn dies fachlich vertretbar und von beiden Seiten gewünscht ist. Zunächst liegt es also in der Verantwortung des Heilmittelerbringers, festzustellen, dass eine Heilmittelbehandlung per Video stattfinden kann. Weil eine Heilmittelbehandlung per Videosprechstunde nur freiwillig sein kann, müssen Heilmittelerbringer und Patienten anschließend gemeinsam entscheiden, ob sie die Heilmittelbehandlung lieber per Videosprechstunde durchführen oder vor Ort. Wer den Vorschlag einbringt, ist irrelevant.
Wann treten die Regeln zur Heilmittelbehandlung per Videosprechstunde in Kraft?
Grundlage für das Inkrafttreten sind Verhandlungen zwischen den Berufsvertretungen der Heilmittelerbringer dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-SV). Diese Parteien werden bundesweit gültige Vereinbarungen schließen, die alle ausstehenden Details, einschließlich der Vergütung, klarstellen sollen. Zu erwarten ist ein Inkrafttreten erst 2022. Allerding gelten bis zum 31. Dezember 2021 noch viele corona-bedingten Sondererlaubnisse für die Videosprechstunde für Heilmittelerbringer. Unter Umständen ist also eine lückenlose Fortsetzung denkbar.
14. Feb. 2021