Krankschreibung per Videosprechstunde wird möglich
Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie überarbeitet
In Kürze dürfen Ärzte per Videosprechstunde die Arbeitsunfähigkeit von Patienten feststellen. Allerdings gibt es bestimmte Voraussetzungen, die dabei zu beachten sind.
Als die Corona-bedingte Sondererlaubnis für die Krankschreibung per Telefon ein Ende fand, war das Unverständnis groß. In einer Neufassung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie schafft der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) jetzt die nächste Möglichkeit für eine AU-Bescheinigung ohne Praxisbesuch: Die Krankschreibung per Videosprechstunde. Diesmal gilt die Regelung auch dauerhaft, denn anders als die telefonische Krankschreibung hat die neue Regelung keine Befristung.
Dafür gibt es andere Rahmenbedingungen, die einzuhalten sind. Wie bei jeder anderen Videosprechstunde gilt die grundsätzliche Einschränkung, dass die Erkrankung überhaupt per Videosprechstunde untersucht werden kann. Außerdem dürfen Krankschreibungen nur dann ausgestellt werden, wenn der betroffene Patient der behandelnden Arztpraxis bekannt ist. Bei einer erstmaligen Krankschreibung ist die Dauer auf sieben Tage beschränkt. Diese Grenze gibt es für Folgekrankschreibungen nicht. Dafür sind diese nur dann erlaubt, wenn die erste Krankschreibung nicht per Video ausgestellt wurde. Wichtig ist zudem, dass die Arbeitsunfähigkeit wirklich in der Videosprechstunde festgestellt wird. Online-Fragebögen sowie eine Befragung per Chat oder Telefon sind nach der Richtlinie explizit nicht erlaubt.
„Die neuen Möglichkeiten unterstreichen die besondere Bedeutung der Videosprechstunde als ärztliches Arbeitsinstrument“, kommentiert Dr. Peter Zeggel, Geschäftsführer der arztkonsultation ak GmbH. „Von der Krankschreibung per Videosprechstunde können im Zusammenspiel mit der Fernbehandlung sowohl Ärzte als auch Patienten profitieren.“
Die Regelung tritt in Kraft, sobald das Bundesministerium für Gesundheit die neue Richtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht.
09. Apr. 2021