Zweitmeinung ab Juli per Video möglich
Richtlinie zur Zweitmeinung ergänzt
Das Einholen einer Zweitmeinung ist ab Juli auch im Rahmen einer möglich. Das Zweitmeinungsverfahren kann damit für fünf Indikationen sowohl digital als auch analog durchgeführt werden.
Gesetzlich Krankenversicherte haben vor bestimmten planbaren Eingriffen einen Anspruch auf eine zweite ärztliche Meinung. Diese Kassenleistung soll die Anzahl von Eingriffen, die medizinisch nicht notwendig sind, verringern. Ab dem 1. Juli gilt dieser Anspruch für fünf Indikationen sowohl per Videosprechstunde als auch analog.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinie zur Zweitmeinung zuletzt um eine fünfte Indikation ergänzt. Neben Gebärmutternentfernungen, Mandeloperationen, Schulterarthroskopien und Implantationen von Knieendoprothesen wird nun auch die Zweitmeinung über eine Amputation des diabetischen Fußes in den EBM aufgenommen. Weitere Indikationen sollen folgen.
Die neue Regelung bezieht sich auf Amputationen unter- und oberhalb des Knöchels bei Diabetikern. Bei Bedarf können sich Betroffene eine Zweitmeinung einholen, um sich zur Notwendigkeit der Amputation beraten zu lassen oder Informationen über alternative Behandlungsmöglichkeiten zu erhalten. Davon ausgenommen sind Amputationen, die medizinisch erforderlich sind, beispielsweise bei drohender Sepsis. Sofern es sich nicht um einen Notfall handelt, gibt es nun also die Möglichkeit, dass per Video eine weitere Ärztin oder ein weiterer Arzt um eine Einschätzung gebeten wird.
Zweitmeinung per Video richtig abrechnen
Ärztinnen und Ärzte, die bei ihrer jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung die Nutzung einer Videosprechstunde angezeigt haben, können die persönliche Sprechstunde zu diesem Thema als digitale Zweitmeinung abrechnen. Die Abrechnung erfolgt dann nicht nach dem Abschnitt 4.3.9 „Ärztliche Zweitmeinung“ des EBM, sondern nach den bei Videosprechstunden üblichen Abrechnungsziffern – dazu zählen insbesondere die GOP 01444 und 01450. Die Zweitmeinung umfasst allerdings auch im digitalen Rahmen die Durchsicht vorliegender Befunde des Erstmeiners und ein Anamnesegespräch. Bei medizinischer Begründung können auch für die Zweitmeinung benötigte Untersuchungen durchgeführt und abgerechnet werden.
Alle Medizinerinnen und Mediziner sind bei zweitmeinungsfähigen Indikationen verpflichtet, über die Möglichkeit einer ergänzenden Meinung aufzuklären. Auch das Bereitstellen der Unterlagen gegenüber dem Zweitmeiner ist verpflichtend, unabhängig davon, ob das Patientengespräch digital oder analog stattfindet.
Arztkonsultation.de fördert die Zweitmeinung per Video
Zentral ist für die Zweitmeinung, dass Medizinerinnen und Mediziner, die eine ergänzende Einschätzung abgeben sollen, dafür alle erforderlichen Unterlagen erhalten. Die zertifizierte Videosprechstunde arztkonsultation.de bietet eine Möglichkeit zum Dateiaustausch – und damit den geschützten Rahmen, den sensible Dokumente und Informationen bei der Zweitmeinung per Video benötigen.
Arztkonsultation.de hat schon früh erkannt, wie hilfreich die Videosprechstunde bei der Zweitmeinung sein kann. Bereits 2019 wurde die Arbeit am Projekt begonnen, in dem ein gleichnamiges, internationales Zweitmeinungsportal entsteht. Patienten aus aller Welt erhalten darüber die Möglichkeit, Zweitmeinungen bei deutschen Spitzenmedizinern einzuholen. Die Zweitmeinung per Videosprechstunde beginnt allerdings schon in kleinerem Rahmen. Jede Ärztin und jeder Arzt können dafür arztkonsultation.de einsetzen.
29. Juni 2021