

Wer früh startet, refinanziert Einrichtung und Schulung im ersten Jahr. Danach Degression. Die Pauschale gilt pro assistierter Telemedizin-Leistung — inklusive Arbeitsleistung und Technikpauschale.
| Zeitraum | Pauschale | Stufe |
|---|---|---|
| 01.07.2026 – 30.06.2027 | 30,00 € | Einführung |
| 01.07.2027 – 30.06.2028 | 25,50 € | 1. Degression |
| 01.07.2028 – 30.06.2029 | 23,00 € | 2. Degression |
| ab 01.07.2029 | 21,50 € | Zielniveau |
Drei neue Sonderkennzeichen werden eingeführt — Abrechnung über das Apothekenrechenzentrum. Quelle: Schiedsspruch 08.05.2026, ABDA, Pharmazeutische Zeitung.
Die assistierte Telemedizin in Apotheken wird über drei neue Sonderkennzeichen abgerechnet, die mit dem Schiedsspruch vom 08.05.2026 zwischen DAV und GKV-Spitzenverband festgelegt wurden. Die Vergütung ist eine Pauschale pro erbrachter Leistung — inklusive Arbeitsleistung und Technikanteil. Sie müssen also nicht Personal- und Geräteanteile separat abrechnen.
Was Sie als Apotheke abrechnen: die Assistenzleistung selbst — Bereitstellung des Raums bzw. der Telemedizinbox, Einweisung und Begleitung der Patient:innen, ggf. Erfassung von Vitalparametern, Beratung und technische Unterstützung.
Was über die Regelversorgung läuft: die ärztliche Videosprechstunde und die strukturierte Ersteinschätzung nach Anlage 31c BMV-Ä rechnen die behandelnden Ärzt:innen separat über den EBM ab — das ist nicht Ihr Abrechnungsweg.
Der Schiedsspruch sieht eine degressive Staffelung über vier Jahre vor:
| Zeitraum | Vergütung pro Fall |
|---|---|
| 01.07.2026 – 30.06.2027 | 30,00 € |
| 01.07.2027 – 30.06.2028 | 25,50 € |
| 01.07.2028 – 30.06.2029 | 23,00 € |
| ab 01.07.2029 | 21,50 € |
Die Anschubvergütung im ersten Jahr ist bewusst höher angesetzt, um Erstinvestitionen in Raumlösung und Technik mit abzufedern.
In der Startphase ab 01.07.2026 zwei Leistungen:
Weitere Leistungen aus § 129 Abs. 5h SGB V (einfache medizinische Routineaufgaben, ePA-Unterstützung) sind im Gesetz vorgesehen, aber leistungsrechtlich noch nicht ausgestaltet und daher in dieser Stufe nicht abrechenbar.
Die Technikpauschale ist in den 30 € enthalten. Eine separate Abrechnung der Telemedizinbox, Software oder Geräte gegenüber den Krankenkassen ist nicht vorgesehen. Unser Modell deckt die technische Infrastruktur ab, damit Sie keine Investition vorab tätigen müssen — Details dazu klären wir individuell im Angebot.
Frühestens ab dem 01.07.2026, unter Vorbehalt:
Sobald beide Schritte abgeschlossen sind, sind die Sonderkennzeichen über die übliche Apothekenabrechnung mit den Rechenzentren nutzbar.
Ihre TI-Grundanbindung (SMC-B, Konnektor, KIM) ist durch das E-Rezept bereits vorhanden und wird mitgenutzt — Sie müssen also keine neue TI-Infrastruktur aufbauen. Auch eine eigene § 365 SGB V-zertifizierte Videosprechstunden-Software müssen Sie nicht lizenzieren: Die Zertifizierungspflicht trifft die Ärztin/den Arzt als Leistungserbringer, nicht die Apotheke. Sie treten der Videosprechstunde lediglich als Endpunkt bei — über die Plattform, auf der auch unser Arztnetzwerk arbeitet (arztkonsultation ist selbst § 365-zertifiziert).
Was Sie konkret vorbereiten: räumliche Lösung (separater Raum oder Telemedizinbox), Hardware (PC/Tablet, Kamera, Mikrofon, Lautsprecher), geschultes Personal und einen klaren Prozess für die Patient:innenbegleitung. Raum, Hardware, Software-Endpunkt, Arztanbindung und Schulung liefern wir als Komplettpaket — Sie erhalten ein einsatzfertiges Setup zum Stichtag.