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Videosprechstunde nach EBM abrechnen – Anleitung

Februar 1, 2026
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Redaktion

Hinweis zur Aktualität
Die Abrechnung der Videosprechstunde unterliegt regelmäßigen Anpassungen durch KBV und Gesetzgeber. Die nachfolgenden Angaben wurden zuletzt im Februar 2026 aktualisiert und berücksichtigen die aktuell geltenden Regelungen zu Obergrenzen, Zuschlägen und Bewertungssätzen.

Bei einer Videosprechstunde erbringen Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen eine digitale heilberufliche Leistung. Wie diese abgerechnet wird, legt der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) fest.

Seit dem 1. April 2025 dürfen Ärzt und Psychotherapeut bis zu 50 % der Behandlungsfälle je Quartal ausschließlich im Rahmen einer Videosprechstunde durchführen.

Die Obergrenze gilt einheitlich für bekannte und unbekannte Patient. Maßgeblich ist der Anteil der ausschließlich per Video behandelten Fälle am gesamten Behandlungsfallaufkommen eines Quartals.

Alle GOPs, die gemäß Leistungsbeschreibung im Rahmen einer Videosprechstunde erbracht werden dürfen, unterliegen dieser Regelung.

Wie werden die Regelungen zur Videosprechstunde vereinbart?

Die Vorgaben sind Teil des Bundesmantelvertrags – Ärzte (BMV-Ä), der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen ausgehandelt wird. Die Vereinbarungen zur Videosprechstunde finden sich in den technischen Anforderungen an die Praxis in der Anlage 31b BMV-Ä.

Um die Erbringung von Videosprechstunden korrekt abrechnen zu können, ist die Nutzung eines zertifizierten Videodienstanbieters erforderlich. In manchen Bundesländern muss dies der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung gemeldet werden – meist über ein Online-Formular.

Die Vergütung der Leistungen erfolgt auf Basis des bundeseinheitlichen Orientierungspunktwerts.

Aktuell gültiger Orientierungspunktwert (ab 01.01.2026):
➡️ 12,7404 Cent pro Punkt

Alle genannten Euro-Beträge ergeben sich aus der Multiplikation der jeweiligen GOP-Punktzahl mit diesem Wert.

Beispiele für GOP

GOPBeschreibungErgänzungenBewertung
01442Videofallkonferenz mit Pflegekräften nach Anlage 31b zum BMV-ÄDreimal im Krankheitsfall9,69 € (86 Punkte)
01444Zuschlag Authentifizierung nach Anlage 4b zum BMV-Ä im Rahmen Videosprechstunde nach Anlage 31b zum BMV-ÄEinmal im Behandlungsfall1,13 € (10 Punkte)
01450Zuschlag für Videosprechstunden nach Anlage 31b zum BMV-Ä. Der Technikzugschlag unterliegt einem Höchstwert von 1.899 Punkten je abrechnenden Vertragsarzt„Technikzuschlag“ je Arzt-Patienten-Kontakt5,10 € (40 Punkte)
40128Kostenpauschale für die postalische Versendung einer mittels Stylesheet erzeugten papiergebundenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß § 4 Absatz 4.1.2 Anlage 2b BMV-Ä an den Patienten bei Patientenkontakt im Rahmen einer Videosprechstunde.0,86 €
40129Kostenpauschale für die postalische Versendung einer Bescheinigung gemäß Muster 21 an den Patienten beziehungsweise die Bezugsperson bei Patientenkontakt im Rahmen einer Videosprechstunde0,86 €

Authentifizierung und Abrechnungskennzeichnung

GOP 01444 (Authentifizierung unbekannter Patient) ist maximal einmal je Behandlungsfall berechnungsfähig und derzeit befristet bis 31.12.2026.

Erfolgt die Behandlung eines bekannten Patient im Quartal ausschließlich per Videosprechstunde, wird dies durch die Pseudo-GOP 88220 gekennzeichnet.

In bestimmten Konstellationen können bei ausschließlich videobasierten Kontakten Abschläge auf Pauschalen erfolgen.

FAQ – Abrechnung der Videosprechstunde

Grund-, Versicherten-, Konsiliarpauschale

GOPBeschreibungAnmerkungen
GOP für die jeweilige Grund- und Versicherten- pauschaleAlle Grund- und Versichertenpauschalenausgenommen sind die Pauschalen: GOP 03030, 04030, 12220, 12225
25214Konsiliarpauschale nach strahlentherapeutischer Behandlung
Außerdem – sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind – folgende Zuschläge:
PFG-ZuschlägeZuschläge für die fachärztliche Grundversorgung
03040, 04040Zusatzpauschalen für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags
03060, 03061Zuschläge für die Unterstützung der hausärztlichen Versorgung durch qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten
06225Zuschlag für die Behandlung durch konservativ tätige Augenärzte

Zuschläge zur Videosprechstunde

GOPBeschreibung
01444Zuschlag für die Authentifizierung eines unbekannten Patienten (10 Punkte) › max. 1× je Behandlungsfall berechnungsfähig › zeitlich befristet bis 31.12.2026
01210, 01212Notfallpauschalen im organisierten Not(-fall)dienst
01214, 01216, 01218Notfallkonsultationspauschalen im organisierten Not(-fall)dienst
01450Technikzuschlag: 40 Punkte je Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde. Der Zuschlag ist auf maximal 700 Punkte je abrechnender Ärztin bzw. je abrechnendem Arzt und Quartal begrenzt.
01470Zusatzpauschale Ausstellen einer Erstverordnung einer digitalen Gesundheitsanwendung
01471Zusatzpauschale Verlaufskontrolle und Auswertung der digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) somnio

Leistungen in einer Videosprechstunde

GOPGesprächsleistungen (Einzel- und Gruppenbehandlungen)
03230, 04230Problemorientiertes ärztliches Gespräch
04231Gespräch, Beratung und/oder Erörterung
04355Sozialpädiatrisch orientierte eingehende Beratung, Erörterung und/oder Abklärung
04430Neuropädiatrisches Gespräch, Behandlung, Beratung, Erörterung und/oder Abklärung (Einzelbehandlung)
08619Beratung Kryo-RL
08621Reproduktionsmedizinische Beratung gemäß Kryo-RL
08623Andrologische Beratung gemäß Kryo-RL
14220Kinder- und jugendpsychiatrisches Gespräch, Beratung, Erörterung, Abklärung (Einzelbehandlung)
14221Kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung (Gruppenbehandlung)
14222Anleitung Bezugs- oder Kontaktperson
16220Neurologisches Gespräch Beratung, Erörterung, Abklärung (Einzelbehandlung)
21216Fremdanamnese und/oder Anleitung bzw. Betreuung von Bezugspersonen
21220Psychiatrisches Gespräch, Beratung, Erörterung, Abklärung (Einzelbehandlung)
21221Psychiatrische Behandlung (Gruppenbehandlung)
22220Psychotherapeutisches Gespräch (Einzelbehandlung)
22221Psychosomatisches Gespräch, Behandlung, Beratung, Erörterung und/oder Abklärung (Einzelbehandlung)
22222Psychosomatisch-medizinische Behandlung (Gruppenbehandlung)
23220Psychotherapeutisches Gespräch (Einzelbehandlung)
30708Schmerztherapeutisches Gespräch, Beratung, Erörterung und/oder Abklärung

Chronikerpauschale

Hausärzt:innen und Kinderärzt:innen erhalten die Chronikerpauschale (GOP 03220 bis 03222 & 04220 bis 04222) auch dann, wenn eine oder zwei der drei erforderlichen Sprechstunden per Video erfolgt sind. Diese drei Kontakte müssen innerhalb von einem Jahr stattfinden. Im Abrechnungsquartal der Chronikerpauschale ist dazu ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt notwendig.

Besonderheiten für Psychotherapeut:innen

Psychotherapeutische Leistungen können gemäß der psychotherapeutischen Richtlinien per Videosprechstunde erbracht werden, sofern kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt durch das Berufsrecht oder die Psychotherapie-Vereinbarung verlangt wird.

Vor allem die psychotherapeutische Sprechstunde und die probatorischen Sitzungen müssen persönlich in der Praxis stattfinden. Erst danach kommt eine psychotherapeutische Therapie per Videosprechstunde in Frage. Die erbrachten Gespräche und weitere psychotherapeutische Leistungen aus dem Kapitel 35 der GOP werden über Buchstaben eingetragen und abgerechnet.

Die Videosprechstunde in der Einzelpsychotherapie

GOPBeschreibung
35401Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Kurzzeittherapie 1, Einzelbehandlung)
35402Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Kurzzeittherapie 2, Einzelbehandlung)
35405Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Langzeittherapie, Einzelbehandlung)
35411Analytische Psychotherapie (Kurzzeittherapie 1, Einzelbehandlung)
35412Analytische Psychotherapie (Kurzzeittherapie 2, Einzelbehandlung)
35415Analytische Psychotherapie (Langzeittherapie, Einzelbehandlung)
35421Verhaltenstherapie (Kurzzeittherapie 1, Einzelbehandlung)
35422Verhaltenstherapie (Kurzzeittherapie 2, Einzelbehandlung)
35425Verhaltenstherapie (Langzeittherapie, Einzelbehandlung)
35431Systemische Therapie (Kurzzeittherapie 1, Einzelbehandlung)
35432Systemische Therapie (Kurzzeittherapie 2, Einzelbehandlung)
35435Systemische Therapie (Langzeittherapie, Einzelbehandlung)
35591Zuschlag KZT

Die Videosprechstunde in der Gruppenpsychotherapie

GOPBeschreibung
35503 bis 35508Komplex für Gruppentherapien (Tiefenpsychologische Therapie, Kurzzeittherapie)
35513 bis 35518Komplex für Gruppentherapien (Tiefenpsychologische Therapie, Langzeittherapie)
35523 bis 35528Komplex für Gruppentherapien (Analytische Therapie, Kurzzeittherapie)
35533 bis 35538Komplex für Gruppentherapien (Analytische Therapie, Langzeittherapie)
35543 bis 35548Komplex für Gruppentherapien (Verhaltenstherapie Therapie, Kurzzeittherapie)
35553 bis 35558Komplex für Gruppentherapien (Verhaltenstherapie, Langzeittherapie)
35593 bis 35598Zuschläge KZT
35703 bis 35708Komplex für Gruppentherapien (Systemische Therapie, Kurzzeittherapie)
35713 bis 35718Komplex für Gruppentherapien (Systemische Therapie, Langzeittherapie)

Wichtig: bei einer Gruppenbehandlung kann der Technikzuschlag (GOP 01450) jeweils nur einmal pro Gruppe abgerechnet werden.

Videosprechstunde - weitere psychotherapeutische Leistungen

GOPBeschreibung
35110Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen
35111 Übende Interventionen als Einzelbehandlung
35112Übende Interventionen als Gruppenbehandlung bei Erwachsenen
35113Übende Interventionen als Gruppenbehandlung bei Kindern und Jugendlichen
35141Vertiefte Exploration
35142Zuschlag Erhebung neurologischer und psychiatrischer Befunde
35152Psychotherapeutische Akutbehandlung
35173 bis 35178Komplex für die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung
35600Standardisierte Testverfahren
35601Psychometrische Testverfahren (nur bei Erwachsenen)
30932Neuropsychologische Therapie (Einzelbehandlung)
30933Neuropsychologische Therapie (Gruppenbehandlung)

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) per Videosprechstunde ausstellen

Ärzt:innen können für Bestandspatient:innen (bis zu 7 Kalendertage) als auch für neue Patient:innen (bis zu 3 Kalendertage) eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. So steht es in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Bei der Verlängerung einer bestehenden AU muss ein persönlicher Kontakt stattfinden. Andersherum kann die AU per Videosprechstunde verlängert werden, wenn die initiale Krankschreibung persönlich erfolgt ist.

Allerdings steht es allen Ärzt:innen frei, selbst zu entscheiden, ob eine AU per Videosprechstunde möglich oder ob ein persönlicher Kontakt für die Diagnostik zwingend erforderlich ist.

Fallkonferenzen

Bei pflegebedürftigen Menschen finden häufig Fallkonferenzen statt. Darin beraten sich Ärzt:innen mit dem bzw. der Pflegebedürftigen selbst und ggf. mit den Pflegenden und anderen Beteiligten. Die sogenannte patientenorientierte Fallkonferenz (GOP 37120 & 37320) kann per Videosprechstunde durchgeführt werden. Ärzt:innen können dabei weiterhin den Zuschlag 01450 abrechnen. Dies ist seit 2019 möglich, wenn der oder die Pflegebedürftige zuhause oder in einer Betreuungseinrichtung lebt. Für die Fallkonferenzen kann zusätzlich die GOP 01442 abgerechnet werden. Sie greift immer dann, wenn die Pflegekraft sich per Videokonferenz mit dem Arzt oder der Ärztin austauscht, der oder die die diagnostischen, rehabilitativen oder therapeutischen Maßnahmen verordnet. Wichtig: diese Abrechnungsform ist nur möglich, wenn im momentanen oder den zwei vorangegangenen Quartalen mindestens ein persönlicher Kontakt in der Praxis nachweisbar ist. Es gibt noch weitere Arten von Fallkonferenzen, die auch über die Videosprechstunde geleistet und abgerechnet werden können:

Videofallkonferenzen und Videofallbesprechungen

GOPLeistung
01442Videofallkonferenz mit den an der Versorgung des Patienten beteiligten Pflege(fach)kräften
30210Indikationsüberprüfung Hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom
30706Schmerztherapie
30948MRSA-Fall- und/oder regionale Netzwerkkonferenz
37120Fallkonferenz Pflegeheim gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä
37320Fallkonferenz Palliativversorgung gemäß Anlage 30 zum BMV-Ä
37400Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase

Allerdings erhalten hier nur die Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen, welche die Videofallkonferenz initiieren, den sogenannten Technikzuschlag (GOP 01450). Wichtig ist auch hier, stets einen zertifizierten Anbieter zur Durchführung zu nutzen.

Technische Voraussetzungen und Zertifizierung

Die Durchführung und Abrechnung von Videosprechstunden ist nur unter Nutzung eines zertifizierten Videodienstanbieters gemäß Anlage 31b BMV-Ä zulässig.

Die Anlage 31b regelt unter anderem:

  • Anforderungen an Datenschutz und Informationssicherheit
  • Verschlüsselung der Videoverbindung
  • Löschfristen für Verbindungs- und Metadaten
  • Nachweis- und Meldepflichten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung

Aktuelle Übergangs- und Sonderregelungen zur Zertifizierung gelten gemäß Änderungsvereinbarung zur Anlage 31b bis zum 30.06.2026.

Das Wichtigste auf einen Blick (Update)

  • ✔️ Obergrenze Videosprechstunde: 50 % je Quartal
  • ✔️ Technikzuschlag GOP 01450: max. 700 Punkte / Quartal
  • ✔️ Orientierungspunktwert 2026: 12,7404 Cent
  • ✔️ Authentifizierung unbekannter Patient bis 31.12.2026
  • ✔️ Nutzung zertifizierter Videodienstanbieter weiterhin verpflichtend

KV-Prüfungs-Checkliste: Videosprechstunde korrekt abrechnen

Diese Punkte werden bei KV-Prüfungen zur Videosprechstunde besonders häufig beanstandet:

✅ Formale Voraussetzungen

  • Nutzung eines zertifizierten Videodienstanbieters gemäß Anlage 31b BMV-Ä
  • Ggf. Meldung an die zuständige KV (je nach Bundesland erforderlich)
  • Dokumentation, dass die Leistung tatsächlich per Video erbracht wurde

✅ Obergrenzen & Fallkonstellationen

  • Maximal 50 % ausschließlich videobasierte Behandlungsfälle je Quartal
  • Unterscheidung „bekannt / unbekannt“ nicht mehr relevant für die Obergrenze
  • Kennzeichnung ausschließlich videobasierter Quartale mit Pseudo-GOP 88220

✅ Zuschläge & Deckelungen

  • GOP 01450: Technikzuschlag max. 700 Punkte je Arzt/Quartal
  • GOP 01444: Authentifizierung unbekannter Patient
    → max. 1× je Behandlungsfall, befristet bis 31.12.2026

✅ Typische Fehlerquellen

  • Überschreiten der 50 %-Obergrenze
  • Technikzuschlag mehrfach bei Gruppentherapien angesetzt
  • Fehlende Kennzeichnung bei ausschließlich videobasierten Quartalen
  • Nutzung nicht (mehr) zertifizierter Videodienstanbieter

Praxis-Tipp:
Ein kurzer interner Abrechnungsleitfaden zur Videosprechstunde reduziert Rückfragen und Kürzungen erheblich.


Rechtsgrundlagen & weiterführende Informationen

Stand der Angaben: Februar 2026

Die Inhalte dieser Seite basieren auf folgenden offiziellen Regelwerken und Veröffentlichungen:

  • Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM), gültig ab 01.01.2026
  • Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), Anlage 31b – Videosprechstunde
  • KBV-Vergütungsübersicht zur Videosprechstunde
  • Beschlüsse des Bewertungsausschusses zum Orientierungspunktwert
  • Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), u. a. zur AU per Videosprechstunde

Hinweis:
Regionale Besonderheiten können je nach Kassenärztlicher Vereinigung abweichen. Maßgeblich sind die Veröffentlichungen der jeweils zuständigen KV.

Jan Zeggel auf Arztkonsultation.de
Jan Zeggel
LinkedIn Profil von Jan Zeggel

Jan Zeggel ist geschäftsführender Gesellschafter der arztkonsultation ak GmbH. In dieser Rolle verantwortet er die Etablierung des Familienunternehmens als führender Software-Anbieter für die Telemedizin. Zudem ist er Initiator und Mitgründer der Open Healthcare Alliance (OHA) und begleitet ehrenamtlich Startups in der Gründungs- sowie Aufbauphase. Zuvor war Jan Zeggel als Geschäftsführer und Advisor für Beratungs- sowie Software-Unternehmen tätig.

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