Videosprechstunde nach EBM abrechnen – Anleitung

Oktober 17, 2022
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Redaktion

Bei einer Videosprechstunde erbringen Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen eine digitale heilberufliche Leistung. Wie diese abgerechnet wird, legt der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) fest.

Seit dem 1. April 2022 gilt eine leistungsbezogene Obergrenze für die Videosprechstunde. Höchstens 30 % der Behandlungsfälle in einem Quartal dürfen per Videosprechstunde stattfinden. Sämtliche GOP-Punkte, die mit der Videosprechstunde in Verbindung stehen, unterliegen ebenfalls dieser Regelung. Zuvor galt eine Obergrenze von 20 % – während der COVID-19-Pandemie wurde diese Obergrenze allerdings ausgesetzt.

Abweichende Regelung seit dem 1. Juli 2022: Im Kapitel 35 gilt die Mengenbegrenzung der GOP nicht mehr für jede GOP einzeln, sondern für die Gesamtpunktzahl der erbrachten Leistungen pro Quartal. Diese Regelung schließt alle GOPs ein, die qua Leistungsbeschreibung auch telemedizinisch erbracht werden können.

Ausschließlich bei der GOP 35152 (Psychotherapeutische Akutbehandlung) gilt weiter die Beschränkung per einzelner Position, wenn diese per Video erbracht wird.

Wie werden die Regelungen zur Videosprechstunde vereinbart?

Die Vorgaben sind Teil des Bundesmantelvertrags – Ärzte (BMV-Ä), der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen ausgehandelt wird. Die Vereinbarungen zur Videosprechstunde finden sich in den technischen Anforderungen an die Praxis in der Anlage 31b BMV-Ä.

Um die Erbringung von Videosprechstunden korrekt abrechnen zu können, ist die Nutzung eines zertifizierten Videodienstanbieters erforderlich. In manchen Bundesländern muss dies der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung gemeldet werden – meist über ein Online-Formular.

Die Bewertungssätze orientieren sich am bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2022 von 11,2662 Cent.

Beispiele für GOP

GOPBeschreibungErgänzungenBewertung
01442Videofallkonferenz mit Pflegekräften nach Anlage 31b zum BMV-ÄDreimal im Krankheitsfall9,69 € (86 Punkte)
01444Zuschlag Authentifizierung nach Anlage 4b zum BMV-Ä im Rahmen Videosprechstunde nach Anlage 31b zum BMV-ÄEinmal im Behandlungsfall1,13 € (10 Punkte)
01450Zuschlag für Videosprechstunden nach Anlage 31b zum BMV-Ä. Der Technikzugschlag unterliegt einem Höchstwert von 1.899 Punkten je abrechnenden Vertragsarzt„Technikzuschlag“ je Arzt-Patienten-Kontakt4,51 € (40 Punkte)
40128Kostenpauschale für die postalische Versendung einer mittels Stylesheet erzeugten papiergebundenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß § 4 Absatz 4.1.2 Anlage 2b BMV-Ä an den Patienten bei Patientenkontakt im Rahmen einer Videosprechstunde.0,86 €
40129Kostenpauschale für die postalische Versendung einer Bescheinigung gemäß Muster 21 an den Patienten beziehungsweise die Bezugsperson bei Patientenkontakt im Rahmen einer Videosprechstunde0,86 €

FAQ – Abrechnung der Videosprechstunde

Abschläge bei der Vergütung der Videosprechstunde

Ein Behandlungsfall, bei dem Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen ihren Patienten bzw. ihre Patientin in einem Quartal ausschließlich per Videosprechstunde beraten, wird mit der Kennzeichnung 88220 – genau wie eine GOP angegeben – abgerechnet. Hier greift die 30-Prozent-Regelung. 

 

Erfolgt der Kontakt ausschließlich per Video, werden Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen gekürzt. Diese Kürzungen sollen dazu motivieren, dass sich Ärzt:innen und Patient:innen mindestens einmal pro Quartal persönlich in der Praxi sehen und nicht ausschließlich digital behandelt wird.

Wer darf Videosprechstunden abrechnen?

  • Anästhesist:innen
  • Ärztliche und psychologische Psychotherapeut:innen
  • Augenärzt:innen
  • Chirurg:innen
  • Dermatolog:innen
  • Fachärzt:innen für Innere Medizin
  • Fachärzt:innen für Kinder- und Jugendpsychiatrie bzw. Fachärzt:innen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie
  • Fachärzt:innen für physikalische und rehabilitative Medizin
  • Fachärzt:innen für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
  • Gynäkolog:innen
  • Hals-Nasen-Ohrenärzt:innen
  • Hausärzt:innen
  • Humangenetiker:innen
  • Kinder- und Jugendärzt:innen
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen
  • Fachärzt:innen für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
  • Fachärzt:innen für Neurologie, Nervenheilkunde und Neurochirurgie
  • Orthopäd:innen
  • Fachärzt:innen für Phoniatrie und Pädaudiologie
  • Psychiater:innen
  • Strahlentherapeut:innen
  • Fachärzt:innen für Urologie

Grund-, Versicherten-, Konsiliarpauschale

GOPBeschreibungAnmerkungen
GOP für die jeweilige Grund- und Versicherten- pauschaleAlle Grund- und Versichertenpauschalenausgenommen sind die Pauschalen: GOP 03030, 04030, 12220, 12225
25214Konsiliarpauschale nach strahlentherapeutischer Behandlung
Außerdem – sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind – folgende Zuschläge:
PFG-ZuschlägeZuschläge für die fachärztliche Grundversorgung
03040, 04040Zusatzpauschalen für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags
03060, 03061Zuschläge für die Unterstützung der hausärztlichen Versorgung durch qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten
06225Zuschlag für die Behandlung durch konservativ tätige Augenärzte

Zuschläge zur Videosprechstunde

GOPBeschreibung
01444Zuschlag für die Authentifizierung eines unbekannten Patienten (10 Punkte) › max. 1x im Behandlungsfall berechnungsfähig › unbekannter Patient = nicht im laufenden Quartal oder Vorquartal in der Praxis behandelt › zeitlich befristet bis 31. Dezember 2022
01210, 01212Notfallpauschalen im organisierten Not(-fall)dienst
01214, 01216, 01218Notfallkonsultationspauschalen im organisierten Not(-fall)dienst
01450Technikzuschlag (40 Punkte): auf max. 1.899 Punkte gedeckelt
01470Zusatzpauschale Ausstellen einer Erstverordnung einer digitalen Gesundheitsanwendung
01471Zusatzpauschale Verlaufskontrolle und Auswertung der digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) somnio

Leistungen in einer Videosprechstunde

GOPGesprächsleistungen (Einzel- und Gruppenbehandlungen)
03230, 04230Problemorientiertes ärztliches Gespräch
04231Gespräch, Beratung und/oder Erörterung
04355Sozialpädiatrisch orientierte eingehende Beratung, Erörterung und/oder Abklärung
04430Neuropädiatrisches Gespräch, Behandlung, Beratung, Erörterung und/oder Abklärung (Einzelbehandlung)
08619Beratung Kryo-RL
08621Reproduktionsmedizinische Beratung gemäß Kryo-RL
08623Andrologische Beratung gemäß Kryo-RL
14220Kinder- und jugendpsychiatrisches Gespräch, Beratung, Erörterung, Abklärung (Einzelbehandlung)
14221Kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung (Gruppenbehandlung)
14222Anleitung Bezugs- oder Kontaktperson
16220Neurologisches Gespräch Beratung, Erörterung, Abklärung (Einzelbehandlung)
21216Fremdanamnese und/oder Anleitung bzw. Betreuung von Bezugspersonen
21220Psychiatrisches Gespräch, Beratung, Erörterung, Abklärung (Einzelbehandlung)
21221Psychiatrische Behandlung (Gruppenbehandlung)
22220Psychotherapeutisches Gespräch (Einzelbehandlung)
22221Psychosomatisches Gespräch, Behandlung, Beratung, Erörterung und/oder Abklärung (Einzelbehandlung)
22222Psychosomatisch-medizinische Behandlung (Gruppenbehandlung)
23220Psychotherapeutisches Gespräch (Einzelbehandlung)
30708Schmerztherapeutisches Gespräch, Beratung, Erörterung und/oder Abklärung

Chronikerpauschale

Hausärzt:innen und Kinderärzt:innen erhalten die Chronikerpauschale (GOP 03220 bis 03222 & 04220 bis 04222) auch dann, wenn eine oder zwei der drei erforderlichen Sprechstunden per Video erfolgt sind. Diese drei Kontakte müssen innerhalb von einem Jahr stattfinden. Im Abrechnungsquartal der Chronikerpauschale ist dazu ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt notwendig.

Besonderheiten für Psychotherapeut:innen

Psychotherapeutische Leistungen können gemäß der psychotherapeutischen Richtlinien per Videosprechstunde erbracht werden, sofern kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt durch das Berufsrecht oder die Psychotherapie-Vereinbarung verlangt wird.

Vor allem die psychotherapeutische Sprechstunde und die probatorischen Sitzungen müssen persönlich in der Praxis stattfinden. Erst danach kommt eine psychotherapeutische Therapie per Videosprechstunde in Frage. Die erbrachten Gespräche und weitere psychotherapeutische Leistungen aus dem Kapitel 35 der GOP werden über Buchstaben eingetragen und abgerechnet.

Die Videosprechstunde in der Einzelpsychotherapie

GOPBeschreibung
35401Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Kurzzeittherapie 1, Einzelbehandlung)
35402Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Kurzzeittherapie 2, Einzelbehandlung)
35405Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Langzeittherapie, Einzelbehandlung)
35411Analytische Psychotherapie (Kurzzeittherapie 1, Einzelbehandlung)
35412Analytische Psychotherapie (Kurzzeittherapie 2, Einzelbehandlung)
35415Analytische Psychotherapie (Langzeittherapie, Einzelbehandlung)
35421Verhaltenstherapie (Kurzzeittherapie 1, Einzelbehandlung)
35422Verhaltenstherapie (Kurzzeittherapie 2, Einzelbehandlung)
35425Verhaltenstherapie (Langzeittherapie, Einzelbehandlung)
35431Systemische Therapie (Kurzzeittherapie 1, Einzelbehandlung)
35432Systemische Therapie (Kurzzeittherapie 2, Einzelbehandlung)
35435Systemische Therapie (Langzeittherapie, Einzelbehandlung)
35591Zuschlag KZT

Die Videosprechstunde in der Gruppenpsychotherapie

GOPBeschreibung
35503 bis 35508Komplex für Gruppentherapien (Tiefenpsychologische Therapie, Kurzzeittherapie)
35513 bis 35518Komplex für Gruppentherapien (Tiefenpsychologische Therapie, Langzeittherapie)
35523 bis 35528Komplex für Gruppentherapien (Analytische Therapie, Kurzzeittherapie)
35533 bis 35538Komplex für Gruppentherapien (Analytische Therapie, Langzeittherapie)
35543 bis 35548Komplex für Gruppentherapien (Verhaltenstherapie Therapie, Kurzzeittherapie)
35553 bis 35558Komplex für Gruppentherapien (Verhaltenstherapie, Langzeittherapie)
35593 bis 35598Zuschläge KZT
35703 bis 35708Komplex für Gruppentherapien (Systemische Therapie, Kurzzeittherapie)
35713 bis 35718Komplex für Gruppentherapien (Systemische Therapie, Langzeittherapie)

Wichtig: bei einer Gruppenbehandlung kann der Technikzuschlag (GOP 01450) jeweils nur einmal pro Gruppe abgerechnet werden.

Videosprechstunde - weitere psychotherapeutische Leistungen

GOPBeschreibung
35110Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen
35111 Übende Interventionen als Einzelbehandlung
35112Übende Interventionen als Gruppenbehandlung bei Erwachsenen
35113Übende Interventionen als Gruppenbehandlung bei Kindern und Jugendlichen
35141Vertiefte Exploration
35142Zuschlag Erhebung neurologischer und psychiatrischer Befunde
35152Psychotherapeutische Akutbehandlung
35173 bis 35178Komplex für die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung
35600Standardisierte Testverfahren
35601Psychometrische Testverfahren (nur bei Erwachsenen)
30932Neuropsychologische Therapie (Einzelbehandlung)
30933Neuropsychologische Therapie (Gruppenbehandlung)

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) per Videosprechstunde ausstellen

Ärzt:innen können für Bestandspatient:innen (bis zu 7 Kalendertage) als auch für neue Patient:innen (bis zu 3 Kalendertage) eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. So steht es in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Bei der Verlängerung einer bestehenden AU muss ein persönlicher Kontakt stattfinden. Andersherum kann die AU per Videosprechstunde verlängert werden, wenn die initiale Krankschreibung persönlich erfolgt ist.

Allerdings steht es allen Ärzt:innen frei, selbst zu entscheiden, ob eine AU per Videosprechstunde möglich oder ob ein persönlicher Kontakt für die Diagnostik zwingend erforderlich ist.

Fallkonferenzen

Bei pflegebedürftigen Menschen finden häufig Fallkonferenzen statt. Darin beraten sich Ärzt:innen mit dem bzw. der Pflegebedürftigen selbst und ggf. mit den Pflegenden und anderen Beteiligten. Die sogenannte patientenorientierte Fallkonferenz (GOP 37120 & 37320) kann per Videosprechstunde durchgeführt werden. Ärzt:innen können dabei weiterhin den Zuschlag 01450 abrechnen. Dies ist seit 2019 möglich, wenn der oder die Pflegebedürftige zuhause oder in einer Betreuungseinrichtung lebt. Für die Fallkonferenzen kann zusätzlich die GOP 01442 abgerechnet werden. Sie greift immer dann, wenn die Pflegekraft sich per Videokonferenz mit dem Arzt oder der Ärztin austauscht, der oder die die diagnostischen, rehabilitativen oder therapeutischen Maßnahmen verordnet. Wichtig: diese Abrechnungsform ist nur möglich, wenn im momentanen oder den zwei vorangegangenen Quartalen mindestens ein persönlicher Kontakt in der Praxis nachweisbar ist. Es gibt noch weitere Arten von Fallkonferenzen, die auch über die Videosprechstunde geleistet und abgerechnet werden können:

Videofallkonferenzen und Videofallbesprechungen

GOPLeistung
01442Videofallkonferenz mit den an der Versorgung des Patienten beteiligten Pflege(fach)kräften
30210Indikationsüberprüfung Hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom
30706Schmerztherapie
30948MRSA-Fall- und/oder regionale Netzwerkkonferenz
37120Fallkonferenz Pflegeheim gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä
37320Fallkonferenz Palliativversorgung gemäß Anlage 30 zum BMV-Ä
37400Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase

Allerdings erhalten hier nur die Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen, welche die Videofallkonferenz initiieren, den sogenannten Technikzuschlag (GOP 01450). Wichtig ist auch hier, stets einen zertifizierten Anbieter zur Durchführung zu nutzen.

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