Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie per Video möglich (FAQ) 

September 14, 2022
/
Redaktion

Immer mehr Heilmittel-Bereiche profitieren von der Videosprechstunde. Neben der Physio- und Ernährungstherapie können nun auch die Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie per Video durchgeführt werden. Nachdem die Corona-Sonderregelung zum 31.03.2022 ausgelaufen war, folgte zunächst keine Fortführung. Allerdings wird jetzt in einem Schiedsverfahren geprüft, ob die Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie per Videobehandlung in die Regelversorgung aufgenommen wird. Die gute Nachricht: Während des Schiedsverfahrens gilt eine Übergangsvereinbarung, welche die Videobehandlung ohne Obergrenze ermöglicht. Im FAQ erfahren Sie alles rund um Abrechnungsziffern, technische Ausstattung und Co. 

Wie erfolgt die Umstellung auf die Videobehandlung? 

Grundsätzlich gilt: Die erste Therapieeinheit muss in Präsenz stattfinden. Sobald Patient:innen und Leistungserbringer:innen einer telemedizinischen Behandlung zustimmen, kann die Behandlung per Videosprechstunde zum Einsatz kommen. Nach erfolgter Aufklärung und Einwilligung wird die Leistung schriftlich vereinbart. Dabei ist es jederzeit von beiden Seiten aus möglich, von der telemedizinischen Behandlung wieder auf die Therapie in Präsenz umzusteigen. 

Wer kann per Video behandelt werden? 

Patient:innen müssen in der Lage dazu sein, aktiv an der Therapie teilzunehmen. Für Personen mit Pflege- oder Fremdhilfebedarf muss für jede Therapieeinheit eine persönliche Ansprechperson genannt werden, die bei Bedarf während der Therapie unterstützen kann. Bei Kindern von vier bis sieben Jahren muss eine ausreichende Medienkompetenz und Konzentrationsfähigkeit gewährleistet sein sowie eine Bezugs- oder Betreuungsperson anwesend sein. 

Wer kann nicht telemedizinisch behandelt werden? 

Die Stimm-, Sprech- und Schlucktherapie kann nicht telemedizinisch erbracht werden, wenn ein direktes Anleiten oder Eingreifen von Therapeut:innen  notwendig ist. Bei manchen Schädigungen wird die Therapie per Videosprechstunde ausgeschlossen, zum Beispiel, wenn in der Schlucktherapie das Risiko des Verschluckens besteht. Dazu zählen funktionelle und strukturelle Schädigungen wie: 

  • Aspirationsgefahr 
  • Tonlosigkeit 
  • nicht kompensierte Hörminderung oder Hörverlust 
  • Stark fluktuierende Symptomatik (zum Beispiel bei akuter Aphasie) 
  • nicht kompensierte psychische Beeinträchtigungen 

Außerdem sind Kinder unter vier Jahren sowie Kinder unter 14 Jahren, die beispielsweise von einer Behinderung betroffen sind, von der telemedizinischen Behandlung ausgenommen. 

In welchem Umfang ist die Videosprechstunde erlaubt? 

Nach der Übergangsvereinbarung für die Videobehandlung in der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie gelten keine Limitierungen. 

Welche technische Ausstattung brauchen Therapeut:innen? 

Für alle Heilmittelbereiche gelten die gleichen Standards. Zur technischen Grundausstattung gehören für Therapeut:innen ein Endgerät mit Internet sowie ein zertifiziertes Videosprechstundenprogramm wie arztkonsultation.de. 

Wie ist die Videobehandlung abzurechnen? 

Die telemedizinische Leistungserbringung wird mit dem gleichen Bruttopreis und der gleichen Zuzahlung vergütet wie Therapieeinheiten in Präsenz. Für die telemedizinische Leistungserbringung gelten folgende Positions-Nummern: 

  • Einzel-Therapie: X3122, X3123, X3124 
  • Gruppen-Therapie: X3240, X3243, X3242, X3244 

Bis wann ist die Vereinbarung gültig? 

Die Übergangsvereinbarung gilt, bis die Schiedsstelle eine Entscheidung getroffen hat. 

Erfahren Sie mehr in der aktuellen Übergangsvereinbarung

Das könnte Sie noch interessieren:

Bleiben Sie rund um das Thema Telemedizin auf dem Laufenden. Mit unserem Newsletter: