Krankschreibung per Telefon (FAQ)
Stand: Dezember 2023 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Krankschreibung per Telefon zum 7. Dezember 2023 dauerhaft eingeführt. Zuvor war die telefonische Krankschreibung lediglich im Rahmen einer Covid-19-Sonderregelung möglich und ist deshalb mit dem Wegfall der Coronaschutzverordnung ausgelaufen.
Telefonische Krankschreibung – Warum, wer, wie lange?
Im Folgenden beantworten wir die häufigsten Fragen rund ums Thema Krankschreibung per Telefon.
Warum wurde die Krankschreibung per Telefon eingeführt?
Das Ziel von telefonischen Krankschreibungen ist es, Arztpraxen zu entlasten und Arzt-Patienten-Kontakte zu reduzieren, um die Verbreitung von Infektionen einzudämmen.
Wer kann eine Krankmeldung über Telefon erhalten?
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Telefon ist für Patienten und Patientinnen mit leichten Erkältungssymptomen (Husten, Schnupfen, Halsschmerzen) gedacht.
Voraussetzung ist, dass sie der Arztpraxis bereits bekannt sind. Eine telefonische Krankschreibung von Neupatient:innen ist nicht möglich.
Wann kann man sich telefonisch krankschreiben lassen?
Mit dem Beschluss der G-BA können sich Patientinnen und Patienten seit dem 7. Dezember 2023 wieder per Telefon krankschreiben lassen. Ein Anspruch auf eine telefonische Krankschreibung besteht jedoch nicht. Ist die Krankschreibung auch per Videostunde möglich, ist sie der telefonischen Krankschreibung vorzuziehen.
Für wie viele Tage kann eine telefonische AU-Bescheinigung ausgestellt werden?
Ein telefonischer Krankenschein darf von Arztpraxen für eine Dauer von 5 Tagen ausgestellt werden. Sollten die Krankheitssymptome bis dahin nicht abklingen, müssen die Patient:innen für eine Folgebescheinigung die Arztpraxis persönlich aufsuchen.
Wurde die Erstbescheinigung im Anschluss an eine persönliche Vorstellung in der Praxis ausgestellt, darf die Feststellung des Bedarfs einer Folgebescheinigung per Telefon erfolgen.
Bevor ein AU-Schein ausgestellt wird, muss der Arzt bzw. die Ärztin im persönlichen Telefongespräch Symptome erfragen und, falls nötig, auch eine körperliche Untersuchung verlangen. In diesem Fall müssen Betroffene eine Praxis aufsuchen.
Mit dem Beschluss des G-BA können Praxen wieder die telefonische Krankschreibung nutzen. Allerdings gibt es für Arztpraxen noch eine weitere Möglichkeit, AU-Bescheinigungen aus der Ferne auszustellen – per Videosprechstunde. Mehr zum Ablauf erfahren Sie im folgenden Kapitel.
Krankschreibung per Videosprechstunde (Aktuelle Regelungen)
Seit Oktober 2020 ist gemäß der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) auch die Ausstellung einer AU-Bescheinigung per Videosprechstunde zulässig. Im November 2021 wurde die Regelungen etwas ausgeweitet. Die Krankschreibung per Videosprechstunde hat für Ärzt:innen und Patient:innen klare Vorteile.
Hier sind die wichtigsten Informationen zur Krankschreibung per Videosprechstunde:
- Eine Krankschreibung per Videosprechstunde ist für alle Versicherten möglich, auch wenn sie der Praxis unbekannt sind.
- Ob die Person der Praxis bekannt ist oder nicht hat jedoch Einfluss auf die mögliche Dauer der Krankschreibung. Für bekannte Versicherte kann ein AU-Schein für bis zu 7 Tage ausgestellt werden, für unbekannte jedoch nur bis zu 3 Kalendertage.
- Eine Folgebescheinigung kann per Videosprechstunde ausgestellt werden, wenn die vorherige Krankschreibung aufgrund einer persönlichen Untersuchung in der Arztpraxis erfolgte.
- Es muss möglich sein, die Krankheit per Videosprechstunde festzustellen. Eine besondere Einschränkung auf bestimmte Diagnosen gibt es aber nicht. Das liegt im Ermessen des Arztes bzw. der Ärztin.
Eine Krankschreibung per Videosprechstunde hat für Patient:innen den klaren Vorteil, dass sie bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden können. Auch als Neupatient:in kann man sich per Videosprechstunde krankschreiben lassen. Ärzt:innen können die Symptome ihrer Patient:innen bei einer Konsultation per Videosprechstunde besser einschätzen und behandeln. Zudem stärkt der visuelle Kontakt die Arzt-Patienten-Beziehung.
Aus diesen Gründen hat auch der G-BA in seinem Beschluss vom 7. Dezember 2023 anerkannt, dass die Videosprechstunde bei einer Krankschreibung aus der Ferne die erste Wahl ist. Nur wenn keine Videosprechstunde möglich ist, kann auch eine telefonische Krankschreibung erfolgen.
Das könnte Sie noch interessieren: