Was ist der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM)?
Mit dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) rechnen Vertragsärzt:innen ihre Leistungen ab. Dafür zuständig ist der sogenannte Bewertungsausschuss. Dieser besteht aus Mitgliedern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des GKV-Spitzenverbandes. Er legt bundesweit fest, wie ärztliche Dienstleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung abzurechnen sind. Abrufbar ist der Einheitliche Bewertungsmaßstab im EBM-Katalog der KBV.
Wie ist der EBM aufgebaut? Der Einheitliche Bewertungsmaßstab einfach erklärt
Der EBM arbeitet mit einem Punktesystem. Einer einzelnen ärztlichen Leistung – im EBM als Gebührenordnungsposition (GOP) bezeichnet – ist dabei eine bestimmte Punktezahl zugeordnet. Wieviel ein Punkt wert ist, wird jedes Jahr neu mit den gesetzlichen Krankenkassen ausgehandelt – im Jahr 2021 lag dieser sogenannte Orientierungswert bei 11,2622 Cent.
Beispiel
Das verpflichtende Hörscreening bei Neugeborenen ist im EBM mit einem Score von 157 Punkten angegeben. Kinderärzt:innen können diese Position dann mit 17,69 € (157 mal 11,2622 Cent) abrechnen. Der EBM gibt auch genau vor, was im Rahmen der Position zu tun ist, und macht ärztliche Leistungen somit in Form von Pauschalen vergleichbar.
Wichtig 👆 Die Gebührensätze unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Aus diesem Grund spricht man auch nur vom Orientierungswert, bindend ist am Ende hingegen der regionale Punktwert. Festgelegt wird dieser von den regionalen Selbstverwaltungspartnern.
Wer darf nach EBM abrechnen?
Alle Vertragsärzt:innen dürfen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab abrechnen. Der EBM unterscheidet dabei
- hausärztliche Leistungen
- fachärztliche Leistungen
- Gemeinsam abrechenbare Leistungen
- Sachkosten
Was sind die wichtigsten EBM-Ziffern?
Es gibt häufig abgerechnete und selten abgerechnete EBM-Ziffern. Besonders für Hausärzt:innen lohnen sich Spickzettel, um die häufigsten Ziffern im Arbeitsalltag schnell parat zu haben. Portale wie Hausarzt.digital bieten aktuelle Spicker mit den jeweils gültigen Punktwerten zum Download an. Geübte Mediziner:innen kennen die Ziffern und Punktwerte auswendig, gerade für Berufsanfänger:innen sind Spickzettel aber eine wertvolle Hilfe.
EBM: Unterschied zwischen Krankheitsfall und Behandlungsfall
Ein Behandlungsfall nach EBM liegt immer dann vor, wenn Versicherte
- in einem Quartal
- durch ein und dieselbe Arztpraxis
- über dieselbe Krankenkasse
behandelt werden. Manche Ziffern sind zusätzlich auf den sogenannten Quartalsfall eingeschränkt – d. h. die betreffende Leistung darf nur einmal im Quartal abgerechnet werden.
Interessant 👆 Selbst wenn dieselbe Erkrankung zugrunde liegt, muss ein neuer Behandlungsfall dokumentiert werden, wenn eine Leistung zweimal pro Quartal erbracht werden soll. Auch wenn eine neue Erkrankung diagnostiziert wird, die durch eine bereits vorliegende Erkrankung ausgelöst wurde, handelt es sich um einen neuen Behandlungsfall.
Von einem Krankheitsfall spricht man nach § 21 Abs. 1 BMV-Ä immer dann, wenn in einem sowie drei darauffolgenden Quartalen Gebührenpositionen berechnet werden, die einer bestimmten Krankheit zugeordnet werden können.
EBM und telemedizinische Leistungen
Für telemedizinische Leistungen wie die Videosprechstunde gibt es eigene GOP-Ziffern im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (ebenso in der GOÄ). Auch Telekonsile sind via EBM abrechenbar. Die erste telemedizinische GOP wurde übrigens im Jahr 2016 eingeführt: die ärztliche Überwachung von Patient:innen mit einem Defibrillator - das sogenannte Telemonitoring.
Wichtig: Die telemedizinischen GOP-Pauschalen werden nur dann voll ausgezahlt, wenn im Quartal mindestens ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt nachweisbar ist. Sonst werden die Pauschalen je nach Fachgebiet um festgelegte Prozentsätze gekürzt.
Auch für die Videosprechstunde in der Psychotherapie gibt es eigene GOP-Ziffern, die nach dem EBM abgerechnet werden können.
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