Abrechnung in der privatärztlichen Versorgung
Die Bundesärztekammer (BÄK) stuft die als persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ein. Ab sofort können deshalb einige bestehende GOÄ-Ziffern auch nach digitalen Arztkonsultationen abgerechnet werden. Neue Analogziffern ergänzen die Abrechnungsmöglichkeiten der Telemedizin.
Die geplante Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) lässt auf sich warten. In Sachen Videosprechstunde gibt es trotzdem schon gute Neuigkeiten. Wie die BÄK entschieden hat, sollen einige der vorgesehenen Aktualisierungen rund um die Abrechnung der Videosprechstunde schon jetzt greifen – und zwar dauerhaft, denn die GOÄ-Ziffern sind prinzipiell unabhängig von temporären Corona-Sonderregeln.
Zunächst stellt die BÄK klar, dass die Beratung im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt auch per Video erfolgen kann. Die GOÄ-Ziffer 1 (10,72 Euro) ist deshalb problemlos auch bei einer Videosprechstunde abrechenbar. Bei einer intensiveren Beratung von mindestens zehn Minuten gilt das Gleiche für die GOÄ-Ziffer 3 (20,10 Euro). Neu ist zudem die Nr. 60 (16,08 €), die bei multiprofessionellen Videokonferenzen zur Diagnosefindung oder zur Festlegung eines Behandlungskonzepts abrechenbar ist. Weitere neu geschaffene Analogziffern decken besondere Leistungen ab, die per Videosprechstunde erbracht werden können:
Die neuen Ziffern zielen explizit auf die Videosprechstunde ab. Chat und SMS werden in den Abrechnungshinweisen als Kommunikationsmittel ausgeschlossen. Dr. Peter Zeggel, Geschäftsführer der arztkonsultation ak GmbH, begrüßt die neuen Möglichkeiten: „Wenn die Videosprechstunde dauerhaft in der Versorgung ankommen soll, sind klare Regelungen zur Vergütung unerlässlich. Für die digitale privatärztliche Versorgung sind die neuen GOÄ-Ziffern deshalb ganz klar ein Schritt in die richtige Richtung!“
15. Apr. 2020