Das Krankenhaus­zukunftsgesetz – Wichtige Fragen & Antworten

Mai 4, 2022
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Redaktion

Die Corona-Pandemie machte es noch deutlicher: das deutsche Gesundheitssystem muss schnellstmöglich digitalisiert werden, um solchen und ähnlichen Herausforderungen künftig effizienter begegnen zu können.

Den Druck spüren vor allem Krankenhäuser und Kliniken, die täglich mit Patientenströmen und sensiblen Daten zu tun haben und stark von einer digitalen Infrastruktur abhängig sind.

Das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) soll Abhilfe schaffen.

Wie soll die Medizin der Zukunft aussehen und welche Bereiche werden gefördert?

Wir beantworten wichtige Fragen rund ums Thema.

Was ist das Krankenhauszukunftsgesetz?

Das Krankenhauszukunftsgesetz ist ein Investitionsprogramm, das am 29. Oktober 2020 in Kraft getreten ist. Mit diesem Gesetz wird das am 3. Juni 2020 vom Bund beschlossene “Zukunftsprogramm Krankenhäuser” in die Tat umgesetzt.

Bund und Länder können somit über den Krankenhauszukunftsfond (KHZF) insgesamt 4,3 Milliarden Euro für folgende Bereiche in Krankenhäusern bereitstellen:

  • Notfallversorgung
  • IT-Sicherheit
  • Digitalisierung

15 % der verfügbaren Fördermittel müssen dabei zur Verbesserung der Informationssicherheit verwendet werden.

Einen detaillierten Zeitplan (s. Bild unten) hat das Bundesgesundheitsministerium erstellt.

Der detaillierte Zeitplan nach dem Krankenhauszukunftsgesetz, erstellt vom Bundesministerium für Gesundheit
© Bundesministerium für Gesundheit

Was soll das Krankenhauszukunftsgesetz bewirken?

Ziel des Krankenhauszukunftsgesetzes ist es zu gewährleisten, dass Krankenhäuser genügend Mittel zur Verfügung haben, um in moderne Notfallkapazitäten, IT-Sicherheit und regionale Versorgungsstrukturen zu investieren und ihre Prozesse zu digitalisieren.

Dies soll die Institutionen innerhalb des Gesundheitswesens enger vernetzen (Stichwort Telematikinfrastruktur) und die Patientenversorgung auf Bundesebene verbessern.

Was sind die konkreten Förderschwerpunkte des Krankenhauszukunftsgesetzes?

Die Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) sieht elf Förderschwerpunkte vor:

  1. Anpassung der (informations-)technischen Ausstattung der Notaufnahme eines Krankenhauses an den aktuellen Stand der Technik
  2. Errichtung von Patientenportalen für ein digitales Aufnahme- und Entlassmanagement
  3. Digitale und automatisierte Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen
  4. Einrichtung von teil- oder vollautomatisierten klinischen Entscheidungsunterstützungssystemen
  5. Digitales Medikationsmanagement
  6. Krankenhausinterne digitale Prozesse zur Anforderung von Leistungen
  7. Sichere IT-Infrastruktur (z. B. Cloud-Computing Systeme)
  8. Onlinebasiertes Versorgungsnachweissystem für Betten
  9. Einrichtung bzw. Erweiterung technischer Systeme, um telemedizinische Netzwerke aufzubauen
  10. Einrichtung bzw. Erweiterung von technischen Systemen zur Vermeidung von Störungen informationstechnischer Systeme, der Komponenten oder Prozesse des Krankenhausträgers
  11. Anpassung von Patientenzimmern (z. B. für den Fall einer Epidemie, wenn besondere Behandlungsformen erforderlich sind)

Was sind die Voraussetzungen für eine Förderung?

Um für die Förderung in Frage zu kommen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die sich im Wesentlichen aus § 14a Absatz 5 KHG ergeben.

  • Die Umsetzung des fördernden Vorhabens darf frühestens am 2. September 2020 begonnen haben – also am Tag als sich der Koalitionsausschuss auf das "Zukunftsprogramm Krankenhäuser" einigte.
  • Der Krankenhausträger, das zuständige Land oder beide gemeinsam müssen mindestens 30 % der Fördersumme tragen.
  • Das antragsstellende Land muss für die Jahre 2020 bis 2022 Hausmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser bereitstellen, jedoch min. in der Höhe, die dem Durchschnitt der Jahre 2016 bis 2019 entspricht.
  • Zudem müssen die Investitionsmittel durch das Land erhöht werden, und zwar um den Anteil, den es an der 30-prozentigen Kofinanzierung trägt.

Welche Kosten werden durch das Krankenhauszukunftsgesetz gefördert?

Im Rahmen des Krankenhauszukunftsgesetzes werden Kosten für die Umsetzung folgender Maßnahmen gefördert:

  • Technische-/IT-Maßnahmen: z. B. Kosten für Hardware und Software, Lizenzen, Anbindungen (krankenhausübergreifende Projekte) sowie für die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informations- oder kommunikationstechnischer Anlagen.
  • Personelle Maßnahmen: Besetzung von Positionen, die für die Umsetzung des Projektes notwendig sind (z. B. krankenhausinternes IT-Team)
  • Räumliche Maßnahmen: z. B. Aus- und Umbauten für IT-Serverräume, Unit-Dose-Systeme, Entlassmanagement oder telemedizinische Anwendungen.
  • Nachweise zur Förderfähigkeit: Auch die Kosten für die Erbringung der erforderlichen Nachweise sind erstattungsfähig. Denn die Länder müssen dem Bund zum 1. April 2021, 2022 und 2023 wesentliche Informationen bezüglich der Krankenhausträger zukommen lassen. Dieses prüft danach, ob die Richtlinien für die Förderung auch eingehalten werden.

Bis wann können die Fördermittel beantragt werden?

Die Krankenhausträger konnten ihren Förderbedarf zwischen dem 2. September 2020 und 30. September 2021 bei den Ländern anmelden. Diese mussten hingegen die Förderanträge an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) spätestens bis zum 31. Dezember 2021 stellen.

Ein Anspruch auf Förderung besteht dabei nicht. Nachdem das BAS über die Förderung entscheidet und die Fördermittel bewilligt, erlassen die Länder einen Bescheid gegenüber dem jeweiligen Krankenhausträger.

Die Krankenhäuser müssen schließlich alle digitalen Services gemäß des Krankenhaus-Strukturfonds bis 2025 bereitstellen.

Was passiert mit den Fördermitteln, die bis zum 31.12.2021 nicht ausgeschöpft wurden?

Falls ein Land die ihm zustehenden Fördermittel nicht bis zum 31. Dezember 2021 durch vollständig gestellte Anträge ausschöpfte, fließen diese mit Ablauf des Jahres 2023 durch das Bundesministerium für Soziale Sicherheit zurück an den Bund.

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