FAQ: Neue Leistungen per Videosprechstunde verordnen
Gute Nachrichten – ab 2023 gibt es neue Möglichkeiten für die Videosprechstunde. Heilmittel, häusliche Krankenpflege und Reha-Leistungen können per Videosprechstunde verschrieben werden. Allerdings gibt es einige Unterschiede zur Verordnung vor Ort in der ärztlichen oder psychotherapeutischen Praxis. In unseren FAQ finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Verordnung der neuen Leistungen per Videosprechstunde.
Was steht im Beschluss des G-BA?
Heilmittel, häusliche Krankenpflege und Rehabilitationsleistungen können künftig auch im Rahmen der Fernbehandlung verschrieben werden. Das hat das der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) beschlossen. Der bisher erforderliche Besuch einer Arztpraxis ist für die Verordnung also nicht mehr nötig. Zumindest nicht in jedem Fall, denn für die neuen Regeln gelten mehrere Einschränkungen. Diese sollten Sie kennen, wenn Sie die neuen Leistungen per Video verschreiben möchten.
Welche Einschränkungen gelten für die Verschreibung per Videosprechstunde?
Bei Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und Reha-Leistungen handelt es sich um verordnungspflichtige Maßnahmen, die grundsätzlich eine persönliche Untersuchung voraussetzen. Das bedeutet, dass die zugrundeliegende Diagnose im Rahmen eines Vor-Ort-Termins in der Arztpraxis gestellt werden muss.
Liegt die persönliche Untersuchung schon längere Zeit zurück oder hat sich der Sachverhalt womöglich geändert, ist eine erneute persönliche Untersuchung Pflicht. Die Verschreibung per Video ist nur dann möglich, wenn keine Zweifel an den vorher festgestellten medizinischen Voraussetzungen bestehen.
Für Heilmittel und die häusliche Krankenpflege kann per Videosprechstunde generell nur eine Folgeverordnung ausgestellt werden. Für Reha-Leistungen gilt das nicht.
Ab wann dürfen Sie die neuen Leistungen per Video verordnen?
Die Regelung wird voraussichtlich im Oktober 2023 in Kraft treten. Ein genaues Datum steht noch nicht fest. Grund dafür ist der weitere Prozess. Nach der Entscheidung des G-BA darf nun das Bundesgesundheitsministerium prüfen, ob es den Entschluss unterstützt. In der Regel werden die Entscheidungen des G-BA im Ministerium akzeptiert. Danach wird der Beschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Wie wird die Verordnung per Video vergütet?
Über die genaue Höhe der Vergütung entscheidet der Bewertungsausschuss. Hier verhandeln Vertreter:innen der Ärzteschaft und der Krankenkassen. Dieser Ablauf gilt auch für die neuen Möglichkeiten zur Videoverordnung. Insgesamt kann das gesamte Verfahren bis zu sechs Monate dauern.
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